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Samenspender dürfen nicht anonym bleiben

veröffentlicht am 6. Februar 2013

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen kann.

In Zukunft nicht mehr möglich – Foto:© DOC RABE Media – Fotolia.com

Im konkreten Fall verklagte eine 22jährige Frau, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurde, den behandelnden Arzt, der sich geweigert hatte, ihr die Identität des Spenders zu nennen. Der Arzt berief sich auf die damals vereinbarte Geheimhaltung der persönlichen Daten des Samenspenders. Zudem erklärte er, die zur Identifizierung notwendigen Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.

Das OLG bewertete das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, höher als die Interessen des Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschen- würde der Klägerin gehöre ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Persönlichkeit entwickeln und wahren könne. Dazu gehöre auch die Kenntnis der eigenen Abstammung.

Arzt und Spender bewertete das Gericht als weniger schutzbedürftig. Sie hätten die Folgen einer anonymen Samenspende absehen und sich darauf einstellen können, dass das gezeugte Kind Auskunft über seinen leiblichen Vater einfordern werde. Dass der behandelnde Arzt die persönlichen Daten des Spender nicht ermitteln könne, bezweifelte das Gericht. Hierzu habe er sich widersprüchlich geäußert.