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Es müsste mal was getan werden

veröffentlicht am 8. Juni 2018

Die neuen Muster-Richtlinien der Bundesärztekammer zur “Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion” vom April 2018 ändern erstmal nichts für alleinstehende und Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben bzw. mit einer Frau verheiratet sind.

Auf der Suche nach Ja-Sagern in Spermabank oder gynäkologischer Praxis? © Adrian Hillman – Fotolia.com

Was sich ändert, ist lediglich, dass die neuen Richtlinien vom April 2018 keine berufsrechtlichen Aussagen mehr enthält. Sie klärt über den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkentnisse auf und lässt die unterschiedlichen Richtlinien der Landesärztekammern weiter bestehen. Es besteht zwar kein offizielles Verbot fort, doch genaueres weiß Frau, Ärzt*in und Reproduktionsmediziner*in auch nicht. Den beiden Berufsgruppen bleibt die Entscheidung überlassen, ob sie bei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, eine heterologe Insemination vornehmen. Dabei dürfte es sich um einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Frau handeln.

Vgl. im Einzelnen den LSVD-Blog

Der LSVD fordert deshalb eine Regelung per Bundesgesetz, in der festgeschrieben wird, dass die assistierte Reproduktion allen Menschen offensteht, und zwar unabhängig von Familienstand, sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität.

Apropos Gesetz: Neue dänische Gesetze verbieten ab dem 1. Juli 2018 die Lieferung von Spendersamen an Privathaushalte innerhalb der EU. Der Spendersamen kann offenbar weiter an zugelassene Gewebezentren, Fertilitätskliniken, Krankenhausabteilungen oder autorisiertes Gesundheitspersonal gesendet werden. Eine kritische Entwicklung – und eine zusätzliche Hürde auf dem Weg zum Kind.

Hier könnt Ihr die  Pressemitteilung der Samenbank Cyros Denmark lesen