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Gynäkolog_innen

Die gesetzlichen Lage bei einer Befruchtung mit Spendersamen ist in Deutschland unübersichtlich. Die Insemination zu Hause ist rechtlich unproblematisch. Wenn Ihr aber ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen wollt, wird es komplizierter. Die neue Richtlinie der Bundesärztekammer vom April 2018 “zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion”  (Musterrichtlinie) klärt über den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse auf, enthält aber keine berufsrechtlichen Aussagen mehr. Aspekte wie die rechtliche Zulässigkeit, Fragen des Zugangs müssten gesetzgeberisch geklärt werden. Der LSVD fordert die Klarstellung per Bundesgesetz, dass die assistierte Reproduktion allen Menschen unabhängig vom Familienstand, sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Identität offensteht.

Unterschiedliche Praxis je nach Bezirk

Strafbar könnten medizinische Maßnahmen sein, die als sittenwidrig eingestuft werden. Darüber gibt es jedoch kein Einvernehmen. Die Regelungen der jeweiligen Landesärztekammern sind unterschiedlich: Ausdrücklich erlaubt ist die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen nur in den Richtlinien der Hamburger Ärzteschaft. Die Ärztekammern Bayern, Berlin und Brandenburg haben keine Richtlinien erlassen, so dass die Ärzt*innen entscheiden müssen bzw. können, was sie für ethisch vertretbar halten.

Die Berufsordnungen u.a. der Landesärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe (sowie Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) enthalten kein Verbot mehr, eine heterologe Insemination bei Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vorzunehmen. Hier sowie nach den unverbindlichen Auslegungshinweisen der Musterrichtlinie im Saarland und in Sachsen liegt die Entscheidung bei den jeweiligen Ärzt*innen. Dennoch: Das Grundrecht von Lebenspartnerinnen auf Gleichbehandlung (Art.3 Abs. 1 GG) bleibt nach wie vor auf der Strecke.

In diesem Zusammenhang wirken sich auch die bevorstehenden dänischen Gesetzesänderungen aus. Sie verbieten ab dem 1. Juli 2018 generell die Lieferung von Spendersamen an Privathaushalte innerhalb der EU. Der Spendersamen kann aber an zugelassene Gewebezentren, Fertilitätskliniken, Krankenhausabteilungen oder “autorisiertes Gesundheitspersonal” gesendet werden. Dennoch bedeutet die neue Regelung einen gravierenden Einschnitt bei der Erfüllung des Kinderwunschs. .

Vor Ort erkundigen

Konkret bedeutet das, dass Ihr Euch vor Ort – am besten in der Szene oder in Beratungsstellen – erkundigen müsst, wie einzelne Ärzte und Ärztinnen die Regelungen auslegen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihr ärztliche Unterstützung bei Eurem Familienprojekt erhaltet.